Tierhaltung in Mietwohnungen: auf Formulierungen im Vertrag achten
Wenn im Mietvertrag steht, dass Hunde und Katzen nicht oder nurnach Absprache mit dem Vermieter gehalten werden dürfen, istdieser Vertragspunkt bindend. Wer sie trotzdem ohneRücksprache anschafft, riskiert, seine Bleibe zuverlieren.
Anders sieht es aus, wenn der Mietvertrag die Tierhaltunggenerell verbietet. Eine solche Klausel ist unwirksam. In diesemFall dürfen alle Haustiere gehalten werden. Denn Kleintieredarf ein Vermieter normalerweise nicht verbieten. Das gilt aber nurfür eine „normale“ Anzahl an Tieren. Was alsangemessen gilt, ist nicht genau festgelegt. Zwei Wellensittiche inder Etagenwohnung sind normalerweise unproblematisch. Bei einemganzen Schwarm von 20 oder mehr Tieren kann das aber andersaussehen.
Einmal erlaubte Tiere kann der Vermieter nur dannnachträglich verbieten, wenn sie andere Mieter sehrbelästigen – etwa durch Lärm oder unangenehmeGerüche.
Urteile zum Thema „Tiere in der Mietwohnung“ undviele weitere Urteile rund ums Tier sind jetzt auch in einer neuenOnlinedatenbank des Landes Hessen archiviert.