Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO)



DieGefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.Januar 2003, geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2008(Rechtsgrundlage § 71 a HSOG) enthält in ihrem § 1 Abs. 1 einallgemeines Gebot der Rücksichtnahme. 

Hunde, auch ungefährliche, sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren ausgehen.

Siedürfen nach der Änderungsverordnung außerhalb des eingefriedetenBesitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufengelassen werden. Ein Verstoß ist bußgeldbewehrt (§1 Abs. 1 Satz 2HundeVO).

Gefährliche Hunde darf nur halten, wer eine Erlaubnis der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde erhalten hat (Abs. 3).

Gefährliche Hunde sind die in § 2 Abs. 1 HundeVO gelisteten Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
Neuaufgenommen in die Rasseliste des § 2 Abs. 1 HundeVO wurde derRottweiler, wobei nach § 19 Satz 2 HundeVO eine Übergangsregelung gilt.Die Gefährlichkeit eines Rottweilers wird nicht vermutet, wenn seineHaltung von der Halterin oder dem Halter bis spätestens 30. Juni 2009schriftlich (bei der zuständigen Ordnungsbehörde) angezeigt wird.Entsprechendes gilt für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereitserzeugte Nachkömmlinge. 
Nicht mehr in der Liste geführt werden die Rassen Mastiff und Mastino Napoletano.
  
GefährlicheHunde sind auch diejenigen, die einen Menschen gebissen oder in Gefahrdrohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetemAnlass geschah, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohneselbst angegriffen worden zu sein oder die einen anderen Hund trotzdessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben oderdie durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andereTiere hetzen oder reißen und (neu aufgenommen) Hunde, die aufgrundihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie Menschen oderTiere ohne begründeten Anlass beißen (§ 2 Abs. 2 HundeVO).

Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten einesgefährlichen Hundes ist nach § 3 Abs. 1 u.a. dass die Halterin oder derHalter die Sachkunde sowie eine positive Wesensprüfung für denjeweiligen Hund nachweist.

Das Dezernat I18 -Gefahrenabwehr und Ordnungsrecht- desRegierungspräsidiums Darmstadt wurde nach § 100 Abs. 4 HSOG, § 7HundeVO von der Landesregierung bestimmt, im Benehmen mit dem Verbandfür das Deutschen Hundewesen e.v. und der Landestierärztekammer HessenStandards für die Durchführung der Sachkunde- und Wesensprüfungen sowiefür die Qualifikation der sachverständigen Personen oder Stellenfestzulegen und die sachverständigen Personen oder Stellen zu benennen.
DieseStandards -Stand 30. Mai 2005- sind im Staatsanzeiger für das LandHessen veröffentlicht (StAnz. I S. 2243). Die Liste dersachverständigen Personen oder Stellen wird im Dezernat I18 -Gefahrenabwehr- und Ordnungsrecht - geführt. Das Aufnahmeverfahren istunter Abschnitt C geregelt. Dort ist auch die Qualifikation festgelegt.




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